Sat­zung der Cont­ac­ter Kar­ne­val­ge­sell­schaft e.V. Ger­lin­gen 

 §1

Name und Sitz des Ver­eins 

Der Ver­ein führt den Namen Cont­ac­ter Kar­ne­val­ge­sell­schaft e.V. Ger­lin­gen und hat sei­nen Sitz in Ger­lin­gen. Er ist par­tei­po­li­tisch und reli­gi­ös neu­tral.  

Der Ver­ein ist in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­rich­tes Lud­wigs­burg unter der Nr. 855 ein­ge­tra­gen. 

 

 §2

Zweck des Ver­eins 

(1) Zweck des Ver­eins, der aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung ver­folgt, ist ins­be­son­de­re  

  1. Pfle­ge und För­de­rung des hei­mat­li­chen Karnevalbrauchtums,
  2. För­de­rung und Unter­stüt­zung hei­mat­li­chen Brauch­tums zusam­men mit ande­ren Ver­ein und Organisationen,
  3. För­de­rung der sport­li­chen Pfle­ge von Spiel und Tanz 

(2) Der Ver­ein ist Mit­glied im Lan­des­ver­band Würt­tem­ber­gi­scher Kar­ne­val­ver­ei­ne und gehört dem Bund Deut­scher Kar­ne­val­ver­ei­ne an. 

(3) Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. 

(4)   Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zung­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins 

(5)   Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den 

(6)   Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch 

  1. Teil­nah­me an Faschingsumzügen
  2. Teil­nah­me an regio­na­len und bun­des­wei­ten Tanzturnieren
  3. Eige­ne und regio­na­le Hal­len­ver­an­stal­tun­gen 

 

 §3

Mit­glied­schaft 

 

(1) Der Ver­ein glie­dert sich in 

  1. ordent­li­che Mit­glie­der  
  2. Ehren­mit­glie­der  
  3. Akti­ve als Mit­glie­der 

(2) Ordent­li­ches Mit­glied kann jede Per­son wer­den, die das 18. Lebens­jahr voll­endet hat und den Ver­ein aktiv oder pas­siv unter­stützt. Min­der­jäh­ri­ge kön­nen nur mit Ein­wil­li­gung des gesetz­li­chen Ver­tre­ters Mit­glied wer­den. 

(3) Zu Ehren­mit­glie­der kön­nen Per­so­nen ernannt wer­den, die sich um die Pfle­ge des Kar­ne­val beson­de­re Ver­diens­te erwor­ben haben. Die Ernen­nung erfolgt durch Beschluss des Prä­si­di­ums mit ¾ Mehr­heit der Stim­men. 


§
4

Auf­nah­me und Aus­schei­den von Mit­glie­dern  

(1) Der Antrag zur Auf­nah­me von ordent­li­chen Mit­glie­dern erfolgt durch schrift­li­che Antrag­stel­lung. Die Auf­nah­me wird durch das Prä­si­di­um mit ein­fa­cher Mehr­heit beschlos­sen. Der Auf­nah­me­an­trag Min­der­jäh­ri­ger ist von dem/der/den gesetz­li­chen Vertreter(n)/Vertreterin zu stel­len. Die gesetz­li­chen Ver­tre­ter der min­der­jäh­ri­gen Ver­eins­mit­glie­der ver­pflich­ten sich mit dem Auf­nah­me­ge­such für die Bei­trags­schul­den ihrer Kin­der bis zum Ablauf des Kalen­der­jah­res, in dem der Min­der­jäh­ri­ge voll­jäh­rig wird, auf­zu­kom­men. 

(2) Die Mit­glied­schaft wird been­det durch 

  1. Aus­tritt, 
  2. Tod eines ordent­li­chen oder Ehren­mit­glieds sowie eines akti­ven Mit­glieds, 
  3. Aus­schluss 

(3) Der Aus­tritt ist nur unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten zum Ende des Geschäfts­jah­res zuläs­sig und muss gegen­über dem Prä­si­di­um schrift­lich erfol­gen. Die Mit­glied­schaft erlischt auf Antrag eines Prä­si­di­ums­mit­glie­des auch dann, wenn ein Mit­glied trotz zwei­ma­li­ger Mah­nung mit sei­nem Bei­trag vier Mona­te nach Beginn des Geschäfts­jah­res schuld­haft im Rück­stand geblie­ben ist. 

(4) Bei Akti­ven als Mit­glie­dern gemäß § 3 Abs. 1 c endet die Mit­glied­schaft durch Aus­tritts­er­klä­rung sofort.  

(5) Ein Mit­glied kann aus­ge­schlos­sen wer­den bei ver­eins­schä­di­gen­dem Ver­hal­ten, Zuwi­der­hand­lung gegen die Inter­es­sen des Ver­eins, Ver­ur­tei­lung wegen ehren­rüh­ri­ger Hand­lung oder wenn das Mit­glied den Zie­len und Sat­zung des Ver­eins bewusst ent­ge­gen­ar­bei­tet. 

(6) Zur Stel­lung eines Aus­schluss­an­trags ist jedes ordent­li­che Mit­glied berech­tigt. Der Aus­schluss­an­trag ist an das Prä­si­di­um schrift­lich ein­zu­rei­chen, das nach Anhö­rung des Aus­zu­schlie­ßen­den über den Aus­schluss ent­schei­det. Von dem erfolg­ten Aus­schluss ist das Mit­glied unter Anga­be der Grün­de und unter Hin­weis auf die Beschwer­de­mög­lich­keit und die Beschwer­de­frist schrift­lich zu benach­rich­ti­gen. Die Beschwer­de kann nur inner­halb eines Monats ein­ge­legt wer­den. Über die Beschwer­de ent­schei­det das Prä­si­di­um mit einer Mehr­heit von ¾ der Anwe­sen­den end­gül­tig.  

 

 §

Rech­te und Pflich­ten der Mit­glie­der 

(1) Jedes stimm­be­rech­tig­te Mit­glied hat das Recht der Betei­li­gung an Mit­glie­der­ver­samm­lung und Wah­len, solan­ge es sei­ne Ver­pflich­tun­gen dem Ver­ein gegen­über erfüllt. Es kann in Orga­ne gewählt und zu jedem Ehren­amt beru­fen wer­den.  

(2) Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die Ver­ein­sat­zung ein­zu­hal­ten, die Beschlüs­se der Ver­eins­or­ga­ne zur Aus­füh­rung zu brin­gen, die Inter­es­sen des Ver­eins zu wah­ren, bei der Aus­brei­tung des Ver­eins mit­zu­wir­ken und nach Kräf­ten zur Ver­wirk­li­chung der Zie­le des Ver­eins bei­zu­tra­gen.  

(3) Die Been­di­gung der Mit­glied­schaft ent­hebt das bis­he­ri­ge Mit­glied nicht von sei­nen vor dem Aus­schei­den ent­stan­de­nen Ver­pflich­tun­gen gegen­über dem Ver­ein. Das aus­ge­schie­de­ne Mit­glied hat kei­nen Anspruch auf das Ver­eins­ver­mö­gen.  

(4) Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, den Ver­ein über Ände­run­gen in ihren per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen schrift­lich zu infor­mie­ren. 

Dazu gehört ins­be­son­de­re: 

  1. Die Mit­tei­lung von Anschrif­ten­än­de­run­gen 
  2. Ände­rung der Bank­ver­bin­dung bei der Teil­nah­me am Ein­zugs­ver­fah­ren 
  3. Mit­tei­lung von per­sön­li­chen Ver­än­de­run­gen, die für das Bei­trags­we­sen rele­vant sind (z.B. Been­di­gung der Schul­aus­bil­dung, etc.). 

(5) Nach­tei­le, die dem Mit­glied dadurch ent­ste­hen, dass es dem Ver­ein die erfor­der­li­chen Ände­run­gen nach Abs. 4 nicht mit­teilt, gehen nicht zu Las­ten des Ver­eins und kön­nen die­sem nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den. Ent­steht dem Ver­ein dadurch ein Scha­den, ist das Mit­glied zum Aus­gleich ver­pflich­tet. 

 

(6) Die Ver­eins- und Organ­äm­ter wer­den ehren­amt­lich aus­ge­übt. Bei Bedarf kön­nen Ver­eins- und Organ­äm­ter im Rah­men der haus­halts­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten gegen Zah­lung einer Auf­wands­ent­schä­di­gung nach § 3 Nr. 26 a EStG aus­ge­übt wer­den. Die Ent­schei­dung über eine sol­che ent­gelt­li­che Tätig­keit trifft die Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Vor­schlag des Prä­si­di­ums.  

 

 §6

Bei­trä­ge 

(1) Die ordent­li­chen und akti­ve Mit­glie­der zah­len einen Jah­res­bei­trag. Die Höhe des Bei­trags wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der ein­fa­chen Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men fest­ge­setzt. 

(2) Der Bei­trag ist auch dann für ein Jahr zu zah­len, wenn ein Mit­glied wäh­rend des Ver­eins­jah­res ein- oder aus­tritt oder aus­ge­schlos­sen wird. 

(3) Der Jah­res­be­trag wird bei Beginn des Kalen­der­jah­res zur Zah­lung fäl­lig und durch Bei­trags­rech­nung bzw. Bank­ein­zug ange­for­dert. Der Jah­res­be­trag ist bis spä­tes­tens Ende Febru­ar zu ent­rich­ten.  

(4) Ganz oder teil­wei­se Bei­trags­be­frei­un­gen kön­nen in Här­te­fäl­len (z.B. Ableis­tung des Grund­wehr­diens­tes bzw. Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst) durch das Prä­si­di­um mit einer Mehr­heit von ¾ der Stim­men beschlos­sen und wie­der auf­ge­ho­ben wer­den.  

(5) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann Umla­gen als Son­der­bei­trä­ge für ordent­li­che Mit­glie­der mit einer Mehr­heit von ¾ der anwe­sen­den Mit­glie­der beschlie­ßen. Ein sol­cher Son­der­bei­trag kann auch von Ehren­mit­glie­dern und Akti­ven als Mit­glie­dern ver­langt wer­den und ist eben­falls mit einer Mehr­heit von ¾ der anwe­sen­den Mit­glie­der einer Mit­glie­der­ver­samm­lung zu beschlie­ßen. Der Ver­ein ist nur bei beson­de­ren Vor­ha­ben mit außer­ge­wöhn­li­chen hohen Kos­ten oder zur Besei­ti­gung finan­zi­el­ler Schwie­rig­kei­ten zur Erhe­bung einer ein­ma­li­gen Umla­ge im Rah­men einer Höchst­gren­ze von dem 2 – fachen eines Jah­res­bei­tra­ges berech­tigt, sofern die­se zur Finan­zie­rung not­wen­dig sind.  

 

 §7

Orga­ne des Ver­eins 

Orga­ne des Ver­eins sind 

  1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung 
  2. das Prä­si­di­um 

 

 §8

Mit­glie­der­ver­samm­lung 

(1) Min­des­tens ein­mal jähr­lich ist eine Mit­glie­der­ver­samm­lung durch­zu­füh­ren, die vom Prä­si­den­ten min­des­tens zwei Wochen vor­her unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung schrift­lich ein­zu­be­ru­fen ist. Die Ein­be­ru­fung der Jah­res­haupt­ver­samm­lung muss den Mit­glie­dern bekannt gemacht wer­den. Die­ses Erfor­der­nis ist auch durch Ver­öf­fent­li­chung im Ger­lin­ger Anzei­ger erfüllt. 

(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen: 

  1. zur Durch­füh­rung der Jah­res­haupt­ver­samm­lung, 
  2. auf Antrag von min­des­tens 1/10 der Mit­glie­der unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de als außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung.  

(3) Die Jah­res­haupt­ver­samm­lung  

  1. nimmt den Geschäfts‑, Kas­sen- und Revi­si­ons­be­richt über das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr ent­ge­gen, 
  2. setzt den Jah­res­bei­trag fest und beschließt über Umla­gen, 
  3. fasst Beschluss über die Ent­las­tung des Prä­si­di­ums, 
  4. wählt das Prä­si­di­um und zwei Revi­so­ren, 
  5. behan­delt ein­ge­gan­ge­ne Anträ­ge, die spä­tes­tens 8 Tage vor der Jah­res­haupt­ver­samm­lung bei der Geschäfts­stel­le ein­ge­gan­gen sein müs­sen. 

(4) Beschlüs­se bedür­fen der Mehr­heit der Abstim­men­den. Stim­men­ent­hal­tung wird nicht bewer­tet, sat­zungs­än­dern­de Beschlüs­se bedür­fen der Mehr­heit von zwei Drit­teln der abge­ge­be­nen Stim­men. Zur Auf­lö­sung des Ver­eins ist eine Mehr­heit von ¾ aller stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der erfor­der­lich.  

(5) Abstim­mun­gen sind offen. Gehei­me Abstim­mung muss vor­ge­nom­men wer­den, wenn es 1/3 der Abstim­mungs­be­rech­tig­ten ver­langt. Wah­len fin­den offen nur statt, wenn sich kein Wider­spruch erhebt und nur ein Wahl­vor­schlag vor­liegt. 

(6) Über die Beschlüs­se ist ein Pro­to­koll zu fer­ti­gen, das vom Prä­si­den­ten und vom Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist. 

 

 §

Prä­si­di­um 

(1) Das Prä­si­di­um setzt sich zusam­men aus: 

  1. Prä­si­dent (-in) 
  2. Vize­prä­si­dent (-in) 
  3. Vize­prä­si­dent (-in) ggf. in Per­so­nal­uni­on mit einem Prä­si­di­ums­mit­glied d – j 
  4. Schatz­meis­ter (-in)  
  5. Schrift­füh­rer (-in) 
  6. Pres­se­re­fe­rent (-in) 
  7. Wirt­schafts­füh­rer (-in) 
  8. Aus­stat­tungs­chef (-in) 
  9. Gard­e­chef (-in) 
  10. Ordens­meis­ter (-in) 

(2) Das Prä­si­di­um ist berech­tigt, bei Bedarf wei­te­re Prä­si­di­ums­pos­ten zu schaf­fen und hier­für bis zur Wahl durch die Haupt­versammlung, kom­mis­sa­ri­sche Pos­ten­in­ha­ber zu ernen­nen 

(3) Die Prä­si­di­ums­mit­glie­der wer­den auf die Dau­er von drei Jah­ren gewählt. Schei­det wäh­rend die­ser Peri­ode ein Mit­glied des Prä­si­di­ums aus, so kann das Prä­si­di­um einen kom­mis­sa­ri­schen Ver­tre­ter bis zur nächs­ten Jah­res­haupt­ver­samm­lung bestel­len, die dann über das neue Prä­si­di­ums­mit­glied zu bestim­men hat. 

(4) Der Prä­si­dent, in sei­ner Ver­hin­de­rung der Vize­prä­si­dent, lei­tet die Jah­res­haupt­ver­samm­lung und die Prä­si­di­ums­sit­zun­gen. 

(5) Das Prä­si­di­um reprä­sen­tiert den Ver­ein und nimmt die Inter­es­sen der Mit­glie­der nach Maß­ga­be der Sat­zung war. 

(6) Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind der Prä­si­dent oder einer der Vize­prä­si­den­ten je allein. Im Innen­ver­hält­nis wird bestimmt, dass die Vize­prä­si­den­ten nur im Ver­hin­de­rungs­fall des Prä­si­den­ten ver­tre­tungs­be­rech­tigt sind.  

(7) Der Schatz­meis­ter führt die Kas­sen­ge­schäf­te durch. 

 

 §10

Kas­sen­prü­fung 

Die Revi­so­ren prü­fen die Kas­se und das Rech­nungs­we­sen min­des­tens ein­mal jähr­lich. Über das Ergeb­nis berich­ten sie in der Mit­glie­der­ver­samm­lung münd­lich oder schrift­lich. Sie neh­men an den Sit­zun­gen des Prä­si­di­ums nicht teil, kön­nen jedoch bera­tend zuge­zo­gen wer­den. 

 

 §11

Narrenrat/Beigeordnete 

(1) Das Prä­si­di­um bestellt auf die Dau­er von drei Jah­ren den Nar­ren­rat. Dem Nar­ren­rat kön­nen sowohl Prä­si­di­ums­mit­glie­der als auch sons­ti­ge Mit­glie­der des Ver­eins ange­hö­ren. 

(2) Die Mit­glie­der des Nar­ren­rats soll­ten bei allen Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins anwe­send sein.  

(3) Das Prä­si­di­um kann Bei­geord­ne­te bestel­len. Sie wer­den nach sach­li­chen Gesichts­punk­ten aus­ge­sucht und unter­stüt­zen das Prä­si­di­um in sei­ner Arbeit. 

 

 §12

Gar­den und Grup­pen des Ver­eins 

(1) Der Ver­ein unter­hält gegen­wär­tig fol­gen­de Gar­den und Grup­pen: 

  1. Tanz­kin­der 
  2. Kin­der­gar­de 
  3. Junio­ren­gar­de 
  4. Ü15-Gar­de (Blau-Gel­be-Gar­de) 
  5. Tanz­ma­rie­chen 
  6. Tanz­paar. 

(2) Jede Gar­de oder Grup­pe unter­steht dem/der Gard­e­chef (-in). Die vom Prä­si­di­um beru­fe­nen Betreu­er (-innen) für die vor­ge­nann­ten Gar­den und Grup­pen unter­ste­hen eben­falls dem/der Gard­e­chef (-in). Über die Auf­lö­sung einer Gar­de oder Grup­pe oder die Grün­dung einer wei­te­ren ent­schei­det das Prä­si­di­um mit einer Mehr­heit von ¾ der abge­ge­be­nen Stim­men. 

(3) Auf­trit­te bei ande­ren als ver­eins­ei­ge­nen Ver­an­stal­tun­gen bedür­fen grund­sätz­lich der Geneh­mi­gung des Prä­si­di­ums. 


§12 a

Sport­ab­tei­lung 

(1) Die sport­li­chen Akti­vi­tä­ten der Gesell­schaft wer­den in eine Sport­ab­tei­lung zusam­men­ge­fasst. Der Lei­ter der Sport­ab­tei­lung wird vom Prä­si­di­um ein­ge­setzt und abbe­ru­fen. Die­ser Sport­ab­tei­lung gehö­ren an: 

  • alle Mit­glie­der der Gar­den und Grup­pen im Sin­ne des § 12 sowie 
  • die Mit­glie­der der Gesell­schaft, die den Bei­tritt zur Sport­ab­tei­lung erklärt haben. 

(2) Die Sport­ab­tei­lung regelt ihre Ange­le­gen­hei­ten selbst auf der Grund­la­ge einer von einer Abtei­lungs­ver­samm­lung beschlos­se­nen Geschäfts­ord­nung; die­se bedarf zur Wirk­sam­keit der Zustim­mung des Prä­si­di­ums. 

(3) Die nach § 3 Abs. 4 die­ser Sat­zung vor­ge­se­he­ne Mit­glied­schaft der Gesell­schaft im Würt­tem­ber­gi­schen Lan­des­sport­bund e. V. und des­sen Fach­ver­bän­de wird von der Sport­ab­tei­lung erwor­ben; die­se erfüllt die Rech­te und Pflich­ten der Mit­glie­der des WLSB nach des­sen jeweils gel­ten­der Sat­zung. 

 

 §13

Haf­tung 

(1) Die Haf­tung aller Per­so­nen mit Funk­tio­nen, die in die­ser Sat­zung vor­ge­se­hen sind, sowie die Haf­tung der mit der Ver­tre­tung des Ver­eins beauf­trag­ten Per­so­nen wer­den auf Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit beschränkt. Wer­den die­se Per­so­nen von Drit­ten im Außen­ver­hält­nis zur Haf­tung her­an­ge­zo­gen, ohne dass Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­liegt, so haben die­se gegen den Ver­ein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auf­wen­dun­gen zur Abwehr der Ansprü­che sowie auf Frei­stel­lung von Ansprü­chen Drit­ter. 

(2) Der Ver­ein haf­tet gegen­über den Mit­glie­dern im Innen­ver­hält­nis nicht für fahr­läs­sig ver­ur­sach­te Schä­den, die Mit­glie­der bei der Aus­übung des Sports, bei Benut­zung von Anla­gen oder Ein­rich­tun­gen des Ver­eins oder bei Ver­eins­ver­an­stal­tun­gen erlei­den, soweit sol­che Schä­den nicht durch Ver­si­che­run­gen des Ver­eins abge­deckt sind. Der Ver­ein haf­tet nicht für die zu Übungs­stun­den und Ver­an­stal­tun­gen mit­ge­brach­ten Kleidungsstücke.

 

§14

Daten­schutz im Ver­ein 

(1) Zur Erfül­lung der Zwe­cke des Ver­eins wer­den unter Beach­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über per­sön­li­che und sach­li­che Ver­hält­nis­se der Mit­glie­der im Ver­ein gespei­chert, über­mit­telt und ver­än­dert.  

(2) Jedes Ver­eins­mit­glied hat das Recht auf: 

  1. a) Aus­kunft über die zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten
  2. b) Berich­ti­gung über die zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten, wenn sie unrich­tig sind
  3. c) Sper­rung der zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten, wenn sich bei behaup­te­ten Feh­lern weder deren Rich­tig­keit noch deren Unrich­tig­keit fest­stel­len lässt
  4. d) Löschung der zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten, wenn die Spei­che­rung unzu­läs­sig war. 

 

(3) Den Orga­nen des Ver­eins oder sonst für den Ver­ein Täti­gen ist es unter­sagt, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten unbe­fugt zu ande­ren als dem zur jewei­li­gen Auf­ga­ben­er­fül­lung gehö­ren­den Zweck zu ver­ar­bei­ten, bekannt zu geben, Drit­ten zugäng­lich zu machen oder sonst zu nut­zen. Die­se Pflicht besteht auch über das Aus­schei­den der oben genann­ten Per­so­nen aus den Ver­ein hin­aus. 

 

 §15

Ehren­ti­tel 

  1. Beson­ders ver­dien­ten Mit­glie­dern, in beson­de­ren Fäl­len auch Außen­ste­hen­den, kön­nen beson­de­re Ehren­ti­tel ver­lie­hen wer­den. Es ist zu unter­schei­den zwi­schen Ehren­ti­tel für Akti­ve und Außen­ste­hen­de. Der Ver­ein ver­leiht gegen­wär­tig fol­gen­de Ehren­ti­tel: 
  1. Akti­ve  
  2. Ehren­prä­si­dent (-in) 
  3. Ehren­vi­ze­prä­si­dent (in) 
  4. Ehren­ma­jor (-in) 
  5. Ehren­gar­dist (-in) Ehren­rat (-rätin) 

 

2.Ver­dien­te: 

  1. Ehren­se­na­tor (-in) 
  2. Ehren­mit­glied  
  3. Sena­tor (-in) 
  4. Rit­ter (-in) 

 

A: 1. Ehren­prä­si­dent (-in) kann nur wer­den, wer als Präsident(-in) des Ver­eins beson­de­re Ver­diens­te erwor­ben hat. 

  1. Ehren­vi­ze­prä­si­dent (-in) kann nur wer­den, wer als Vizepräsident(-in) des Ver­eins beson­de­re Ver­diens­te erwor­ben hat.
  2. 3. Ehrenmajor(-in) kann nur wer­den, wer als Majo­rin der Ü15 Gar­de (Blau-Gel­be-Gar­de) beson­de­re Ver­diens­te erwor­ben hat.
  3. 4. Ehren­gar­dist (-in) kann nur wer­den, wer min­des­tens 10 Jah­re unun­ter­bro­chen in einer der unter § 12 genann­ten Grup­pen tätig war.
  4. 5. Ehren­rat (-rätin) kann nur wer­den, wer min­des­tens 10 Jah­re unun­ter­bro­chen im Prä­si­di­um (§ 9) oder Narrenrat/Beigeordnete ( 11) tätig war.

Die Ernen­nung erfolgt jeweils durch das Prä­si­di­um mit einer Mehr­heit von ¾ der abge­ge­be­nen Stim­men.  

 

B: 1. Ehren­se­na­tor (-in) kann nur eine Per­sön­lich­keit aus Kir­che, Kunst, Sport, Wis­sen­schaft, Wirt­schaft oder Poli­tik wer­den, der/die einen hohen Bekannt­heits­grad hat. 

  1. Ehren­mit­glied kann nur wer­den, wer sich um das Wohl des Ver­eins beson­ders ver­dient gemacht hat.
  2. Sena­tor (-in) / Rit­ter (-in) kann nur wer­den, wer bereit ist, den Ver­ein ideell und finan­zi­ell zu unterstützen. 

Die Ernen­nung erfolgt jeweils durch das Prä­si­di­um mit einer Mehr­heit von ¾ der abge­ge­be­nen Stim­men. 

(2) Der Ver­ein ver­leiht nach 25 – jäh­ri­ger Ver­eins­zu­ge­hö­rig­keit eine sil­ber­ne Ehren­na­del und Ehren­ur­kun­de sowie nach 30 – jäh­ri­ger Ver­eins­zu­ge­hö­rig­keit eine gol­de­ne Ehren­na­del mit Ehren­ur­kun­de. Zudem wird nach einer 40 –jäh­ri­gen und wei­te­ren, vom Prä­si­di­um mit einer Mehr­heit von ¾ der abge­ge­be­nen Stim­men fest­ge­leg­ten Ver­eins­zu­ge­hö­rig­keit eine beson­de­re Ehrung aus­ge­spro­chen. 

 

(3) Wer gegen die Inter­es­sen des Ver­eins han­delt, sich ver­eins­schä­di­gend ver­hält, wegen ehren­rüh­ri­ger Hand­lung ver­ur­teilt oder aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wird, kann der Ehren­ti­tel aberkannt wer­den. Dar­über ent­schei­det das Prä­si­di­um mit einer Mehr­heit von ¾ der Anwe­sen­den. Der Betrof­fe­ne ist hier­über schrift­lich zu unter­rich­ten. 

 

 §16

Geschäfts­jahr 

Das Geschäfts­jahr beginnt am 1. Janu­ar eines Jah­res und endet am 31.Dezemeber die­ses Jah­res. 

 

 §17

Auf­lö­sung des Ver­eins und Schluss­be­stim­mun­gen 

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­ei­nes kann nur in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den, bei deren Ein­be­ru­fung die Beschluss­fas­sung über die Ver­eins­auf­lö­sung den Mit­glie­dern ange­kün­digt ist.
  2. Der Beschluss über die Auf­lö­sung des Ver­eins bedarf der Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­be­nen Stim­men. Ungül­ti­ge Stim­men und Stimm­ent­hal­tun­gen blei­ben unberücksichtigt.
  3. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­eins­ver­mö­gen an die Stadt Ger­lin­gen oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für die För­de­rung des Sports. Beschlüs­se über die künf­ti­ge Ver­wen­dung des Ver­mö­gens dür­fen erst nach Ein­wil­li­gung des Finanz­am­tes aus­ge­führt wer­den.  

 

 Vor­ste­hen­de Sat­zung wur­de in der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 12.10.2022 beschlos­sen. Am 09.11.2022 in das Ver­eins­re­gis­ter ( Nr. 855 ) ein­ge­tra­gen.