Satzung der Contacter Karnevalgesellschaft e.V. Gerlingen
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Contacter Karnevalgesellschaft e.V. Gerlingen und hat seinen Sitz in Gerlingen. Er ist parteipolitisch und religiös neutral.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg unter der Nr. 855 eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt, ist insbesondere
- Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalbrauchtums,
- Förderung und Unterstützung heimatlichen Brauchtums zusammen mit anderen Verein und Organisationen,
- Förderung der sportlichen Pflege von Spiel und Tanz
(2) Der Verein ist Mitglied im Landesverband Württembergischer Karnevalvereine und gehört dem Bund Deutscher Karnevalvereine an.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
(6) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Teilnahme an Faschingsumzügen
- Teilnahme an regionalen und bundesweiten Tanzturnieren
- Eigene und regionale Hallenveranstaltungen
§3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein gliedert sich in
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Aktive als Mitglieder
(2) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Verein aktiv oder passiv unterstützt. Minderjährige können nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
(3) Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um die Pflege des Karneval besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Präsidiums mit ¾ Mehrheit der Stimmen.
§4
Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Der Antrag zur Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Antragstellung. Die Aufnahme wird durch das Präsidium mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet durch
- Austritt,
- Tod eines ordentlichen oder Ehrenmitglieds sowie eines aktiven Mitglieds,
- Ausschluss
(3) Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss gegenüber dem Präsidium schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt auf Antrag eines Präsidiumsmitgliedes auch dann, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag vier Monate nach Beginn des Geschäftsjahres schuldhaft im Rückstand geblieben ist.
(4) Bei Aktiven als Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 c endet die Mitgliedschaft durch Austrittserklärung sofort.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei vereinsschädigendem Verhalten, Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins, Verurteilung wegen ehrenrühriger Handlung oder wenn das Mitglied den Zielen und Satzung des Vereins bewusst entgegenarbeitet.
(6) Zur Stellung eines Ausschlussantrags ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt. Der Ausschlussantrag ist an das Präsidium schriftlich einzureichen, das nach Anhörung des Auszuschließenden über den Ausschluss entscheidet. Von dem erfolgten Ausschluss ist das Mitglied unter Angabe der Gründe und unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit und die Beschwerdefrist schriftlich zu benachrichtigen. Die Beschwerde kann nur innerhalb eines Monats eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden endgültig.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht der Beteiligung an Mitgliederversammlung und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt. Es kann in Organe gewählt und zu jedem Ehrenamt berufen werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsatzung einzuhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane zur Ausführung zu bringen, die Interessen des Vereins zu wahren, bei der Ausbreitung des Vereins mitzuwirken und nach Kräften zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
- Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
- Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
- Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
(5) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
(6) Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums.
§6
Beiträge
(1) Die ordentlichen und aktive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgesetzt.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Vereinsjahres ein- oder austritt oder ausgeschlossen wird.
(3) Der Jahresbetrag wird bei Beginn des Kalenderjahres zur Zahlung fällig und durch Beitragsrechnung bzw. Bankeinzug angefordert. Der Jahresbetrag ist bis spätestens Ende Februar zu entrichten.
(4) Ganz oder teilweise Beitragsbefreiungen können in Härtefällen (z.B. Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. Bundesfreiwilligendienst) durch das Präsidium mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen beschlossen und wieder aufgehoben werden.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Umlagen als Sonderbeiträge für ordentliche Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen. Ein solcher Sonderbeitrag kann auch von Ehrenmitgliedern und Aktiven als Mitgliedern verlangt werden und ist ebenfalls mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Verein ist nur bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlichen hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten zur Erhebung einer einmaligen Umlage im Rahmen einer Höchstgrenze von dem 2 – fachen eines Jahresbeitrages berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
§8
Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die vom Präsidenten mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen ist. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung muss den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Dieses Erfordernis ist auch durch Veröffentlichung im Gerlinger Anzeiger erfüllt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- zur Durchführung der Jahreshauptversammlung,
- auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe als außerordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Jahreshauptversammlung
- nimmt den Geschäfts‑, Kassen- und Revisionsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen,
- setzt den Jahresbeitrag fest und beschließt über Umlagen,
- fasst Beschluss über die Entlastung des Präsidiums,
- wählt das Präsidium und zwei Revisoren,
- behandelt eingegangene Anträge, die spätestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein müssen.
(4) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Abstimmenden. Stimmenenthaltung wird nicht bewertet, satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(5) Abstimmungen sind offen. Geheime Abstimmung muss vorgenommen werden, wenn es 1/3 der Abstimmungsberechtigten verlangt. Wahlen finden offen nur statt, wenn sich kein Widerspruch erhebt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
(6) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§9
Präsidium
(1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
- Präsident (-in)
- Vizepräsident (-in)
- Vizepräsident (-in) ggf. in Personalunion mit einem Präsidiumsmitglied d – j
- Schatzmeister (-in)
- Schriftführer (-in)
- Pressereferent (-in)
- Wirtschaftsführer (-in)
- Ausstattungschef (-in)
- Gardechef (-in)
- Ordensmeister (-in)
(2) Das Präsidium ist berechtigt, bei Bedarf weitere Präsidiumsposten zu schaffen und hierfür bis zur Wahl durch die Hauptversammlung, kommissarische Posteninhaber zu ernennen
(3) Die Präsidiumsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet während dieser Periode ein Mitglied des Präsidiums aus, so kann das Präsidium einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Jahreshauptversammlung bestellen, die dann über das neue Präsidiumsmitglied zu bestimmen hat.
(4) Der Präsident, in seiner Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Jahreshauptversammlung und die Präsidiumssitzungen.
(5) Das Präsidium repräsentiert den Verein und nimmt die Interessen der Mitglieder nach Maßgabe der Satzung war.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident oder einer der Vizepräsidenten je allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vizepräsidenten nur im Verhinderungsfall des Präsidenten vertretungsberechtigt sind.
(7) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte durch.
§10
Kassenprüfung
Die Revisoren prüfen die Kasse und das Rechnungswesen mindestens einmal jährlich. Über das Ergebnis berichten sie in der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich. Sie nehmen an den Sitzungen des Präsidiums nicht teil, können jedoch beratend zugezogen werden.
§11
Narrenrat/Beigeordnete
(1) Das Präsidium bestellt auf die Dauer von drei Jahren den Narrenrat. Dem Narrenrat können sowohl Präsidiumsmitglieder als auch sonstige Mitglieder des Vereins angehören.
(2) Die Mitglieder des Narrenrats sollten bei allen Veranstaltungen des Vereins anwesend sein.
(3) Das Präsidium kann Beigeordnete bestellen. Sie werden nach sachlichen Gesichtspunkten ausgesucht und unterstützen das Präsidium in seiner Arbeit.
§12
Garden und Gruppen des Vereins
(1) Der Verein unterhält gegenwärtig folgende Garden und Gruppen:
- Tanzkinder
- Kindergarde
- Juniorengarde
- Ü15-Garde (Blau-Gelbe-Garde)
- Tanzmariechen
- Tanzpaar.
(2) Jede Garde oder Gruppe untersteht dem/der Gardechef (-in). Die vom Präsidium berufenen Betreuer (-innen) für die vorgenannten Garden und Gruppen unterstehen ebenfalls dem/der Gardechef (-in). Über die Auflösung einer Garde oder Gruppe oder die Gründung einer weiteren entscheidet das Präsidium mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(3) Auftritte bei anderen als vereinseigenen Veranstaltungen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Präsidiums.
§12 a
Sportabteilung
(1) Die sportlichen Aktivitäten der Gesellschaft werden in eine Sportabteilung zusammengefasst. Der Leiter der Sportabteilung wird vom Präsidium eingesetzt und abberufen. Dieser Sportabteilung gehören an:
- alle Mitglieder der Garden und Gruppen im Sinne des § 12 sowie
- die Mitglieder der Gesellschaft, die den Beitritt zur Sportabteilung erklärt haben.
(2) Die Sportabteilung regelt ihre Angelegenheiten selbst auf der Grundlage einer von einer Abteilungsversammlung beschlossenen Geschäftsordnung; diese bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums.
(3) Die nach § 3 Abs. 4 dieser Satzung vorgesehene Mitgliedschaft der Gesellschaft im Württembergischen Landessportbund e. V. und dessen Fachverbände wird von der Sportabteilung erworben; diese erfüllt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des WLSB nach dessen jeweils geltender Satzung.
§13
Haftung
(1) Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke.
§14
Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
- c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
- d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus den Verein hinaus.
§15
Ehrentitel
- Besonders verdienten Mitgliedern, in besonderen Fällen auch Außenstehenden, können besondere Ehrentitel verliehen werden. Es ist zu unterscheiden zwischen Ehrentitel für Aktive und Außenstehende. Der Verein verleiht gegenwärtig folgende Ehrentitel:
- Aktive
- Ehrenpräsident (-in)
- Ehrenvizepräsident (in)
- Ehrenmajor (-in)
- Ehrengardist (-in) Ehrenrat (-rätin)
2.Verdiente:
- Ehrensenator (-in)
- Ehrenmitglied
- Senator (-in)
- Ritter (-in)
A: 1. Ehrenpräsident (-in) kann nur werden, wer als Präsident(-in) des Vereins besondere Verdienste erworben hat.
- Ehrenvizepräsident (-in) kann nur werden, wer als Vizepräsident(-in) des Vereins besondere Verdienste erworben hat.
- 3. Ehrenmajor(-in) kann nur werden, wer als Majorin der Ü15 Garde (Blau-Gelbe-Garde) besondere Verdienste erworben hat.
- 4. Ehrengardist (-in) kann nur werden, wer mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einer der unter § 12 genannten Gruppen tätig war.
- 5. Ehrenrat (-rätin) kann nur werden, wer mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Präsidium (§ 9) oder Narrenrat/Beigeordnete ( 11) tätig war.
Die Ernennung erfolgt jeweils durch das Präsidium mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
B: 1. Ehrensenator (-in) kann nur eine Persönlichkeit aus Kirche, Kunst, Sport, Wissenschaft, Wirtschaft oder Politik werden, der/die einen hohen Bekanntheitsgrad hat.
- Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht hat.
- Senator (-in) / Ritter (-in) kann nur werden, wer bereit ist, den Verein ideell und finanziell zu unterstützen.
Die Ernennung erfolgt jeweils durch das Präsidium mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(2) Der Verein verleiht nach 25 – jähriger Vereinszugehörigkeit eine silberne Ehrennadel und Ehrenurkunde sowie nach 30 – jähriger Vereinszugehörigkeit eine goldene Ehrennadel mit Ehrenurkunde. Zudem wird nach einer 40 –jährigen und weiteren, vom Präsidium mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen festgelegten Vereinszugehörigkeit eine besondere Ehrung ausgesprochen.
(3) Wer gegen die Interessen des Vereins handelt, sich vereinsschädigend verhält, wegen ehrenrühriger Handlung verurteilt oder aus dem Verein ausgeschlossen wird, kann der Ehrentitel aberkannt werden. Darüber entscheidet das Präsidium mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden. Der Betroffene ist hierüber schriftlich zu unterrichten.
§16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31.Dezemeber dieses Jahres.
§17
Auflösung des Vereins und Schlussbestimmungen
- Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gerlingen oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.10.2022 beschlossen. Am 09.11.2022 in das Vereinsregister ( Nr. 855 ) eingetragen.